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Bundesarbeitsgericht stärkt Freiraum der Kirchen bei Einstellungen

Für welchen Job dürfen kirchliche Arbeitgeber die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungskriterium fordern? Im prominenten Fall Egenberger ist nun am Bundesarbeitsgericht das finale Urteil ergangen. Was es besagt.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kirchen im Streit um ihr Arbeitsrecht gestärkt. Die Erfurter Richter wiesen am Donnerstag die Revision im sogenannten Egenberger-Fall zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung. Die konfessionslose Vera Egenberger war 2012 nicht zu einem Bewerbungsgespräch für eine Stelle bei der evangelischen Kirche eingeladen worden und sah darin eine Diskriminierung aus religiösen Gründen. Es ist einer der ältesten und bekanntesten Fälle zum kirchlichen Arbeitsrecht, der die Gerichte seit 13 Jahren bis in höchste Instanzen beschäftigte.

Egenberger hatte sich seinerzeit auf eine befristete Teilzeit-Stelle für ein Forschungsprojekt zu Antirassismus bei der evangelischen Diakonie beworben. Laut Ausschreibung musste man dafür Kirchenmitglied sein. Egenberger war aber aus der Kirche ausgetreten und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie klagte und verlangte eine Entschädigung, weil die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt worden seien. Die Gegenseite argumentierte, dass eine Kirchenmitgliedschaft notwendig sei, da mit der Stelle eine glaubwürdige Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen verbunden sei.

Dem Bundesarbeitsgericht lag der Fall bereits zum dritten Mal vor. Beim ersten Mal hatten die Richter zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg für eine Vorabentscheidung ersucht, weil Europarecht betroffen ist. Dieser entschied zugunsten von Egenberger. Auf dieser Grundlage gab das Bundesarbeitsgericht im Oktober 2018 der Klägerin recht und sprach ihr eine Entschädigung zu. Dagegen legte die Diakonie Verfassungsbeschwerde ein.

Im vergangenen Oktober gab das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung bekannt: Die Kirchen hätten ein Anrecht darauf, Bewerber wegen ihrer Konfessionslosigkeit abzulehnen. Im konkreten Fall habe die Diakonie plausibel dargelegt, warum sie für die ausgeschriebene Stelle ein christliches Profil fordere. Die Karlsruher Richter hoben das erste Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf. Vor diesem Hintergrund urteilte Erfurt nun erneut und aller Voraussicht nach final.