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Rheinland-Pfalz will Bestattungen in Flüssen erlauben

Die Asche Verstorbener in Rhein, Mosel oder Saar verstreuen: Rheinland-Pfalz will den Umgang mit Tod, Abschied und Bestattung neu regeln. Das geplante Gesetz würde auch für Eltern von Sternenkindern vieles ändern.

Rheinland-Pfalz plant das nach eigener Einschätzung modernste Bestattungsrecht in Deutschland. "Wir werden unter anderem die Sargpflicht abschaffen - das heißt, künftig soll auch eine Bestattung im Tuch möglich sein", erklärte Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) am Dienstag in Mainz. Die Landesregierung hatte sich am Vormittag erneut mit der Gesetzesreform befasst. Die erste Lesung im Landtag ist Mitte Mai geplant. Ziel sei es, das Gesetz noch vor den Sommerferien zu beschließen. Das bisherige Bestattungsrecht gilt seit rund 40 Jahren.

Laut den geplanten Regeln sollen auch Flussbestattungen in großen Flüssen möglich sein. Erlaubt wird auch, die Asche eines Verstorbenen zu einem Diamant-Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen oder die Asche von Verstorbenen auf mehrere Angehörige aufzuteilen, so der Minister. Hoch sprach davon, die Wünsche der Verstorbenen zu respektieren und den Hinterbliebenen die Möglichkeit zu geben, ihre Trauer auf ihre eigene Weise zu leben.

Neue Regeln sieht das Gesetz für die Bestattung von Sternenkindern vor, also von Kindern, die vor, während oder unmittelbar nach der Geburt gestorben sind. Derzeit würden Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm geboren werden, noch als Fehlgeburten betrachtet, sagte Hoch. Mit der Reform sollen sie zukünftig offiziell Sternenkinder heißen. "Damit erhalten Eltern nicht nur die Möglichkeit, ihre Kinder auch formell zu beerdigen, sondern sie bekommen auch die Unterstützung, die sie in ihrem Trauerprozess brauchen", so der Minister.

Das geplante Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, ein Kind gemeinsam mit einem Elternteil beizusetzen, wenn beide gemeinsam oder kurz hintereinander gestorben sind. Das Ministerium verwies bei der Vorstellung des Gesetzesentwurfs beispielsweise auf den Tod sowohl der Mutter als auch des Kindes während oder kurz nach der Geburt oder auf tödliche Unfälle.

Das Gesetz sieht auch eine Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr vor, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist. Das stelle zwar einen Eingriff in das im Grundgesetz geregelte Totenfürsorgerecht der Eltern dar. Das Ministerium verwies aber auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Obduktion nicht gegen den postmortalen Würdeschutz verstoße, wenn sie zur Aufklärung von Straftaten erfolge.

Das Interesse an der Aufklärung möglicher Tötungsdelikte liege bei Säuglingen und Kleinkindern höher, weil beispielsweise ein Schütteltrauma mit Todesfolge nur durch eine Obduktion festgestellt werden könnte, so das Ministerium.